Berufliche Validierung im Beruf „Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte“ (PKA)

Seit dem 1. Januar 2025 können Anträge für die Durchführung eines Berufsbildungsfeststellungsverfahrens in sämtlichen Berufen der dualen Ausbildung gestellt werden – im Apothekenbereich somit für den PKA-Beruf. Mit diesem Validierungsverfahren können Personen ohne Berufsabschluss berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung im PKA-Beruf erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, bewerten lassen. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Bescheid schriftlich bescheinigt. Eine voll-ständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf PKA kann nicht erreicht werden, da Tätigkeiten nach §3 ApBetrO nur bestimmten Personengruppen vorbehalten sind und somit von der antragsstellenden Person nicht durchgeführt werden dürfen. Sie können daher auch nicht validiert werden. Mit erfolgreich durchgeführtem Validierungsverfahren wird kein Berufsabschluss bescheinigt.

Ziel des Validierungsverfahrens

Das Ziel eines Feststellungsverfahrens ist es, dass Personen ohne formalen Berufsabschluss die Möglichkeit bekommen, berufsrelevante Kompetenzen bewerten und bescheinigen zu lassen. Am Ende des erfolgreich durchlaufenen Verfahrens erhalten Teilnehmende einen Bescheid, welcher die überwiegende Gleichwertigkeit mit dem angestrebten Ausbildungsabschluss bescheinigt. Für Menschen mit Behinderung kann nach einem erfolgreich durchlaufenen Verfahren auch eine teilweise Gleichwertigkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit bescheinigt werden.

Vorteile für Teilnehmende

  • Sichtbarmachung der beruflichen Handlungsfähigkeit / Formaler Nachweis und Bestätigung der beruflichen Handlungsfähigkeit

  • Chance zur persönlichen und beruflichen (Weiter-)Entwicklung

  • Verbesserte Chancen auf dem Arbeitsmarkt, z. B. bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitgeberwechsel

  • Mehr Sicherheit und Selbstbewusstsein im Arbeitsalltag

  • Wertschätzung und Anerkennung im Berufsalltag erfahren

Vorteile für Betriebe

  • objektiver Überblick und konkrete Aussagen über die Berufskompetenzen ihres Mitarbeitenden

  • Mitarbeiterbindung wird verstärkt

  • Sie vermitteln Ihren Mitarbeitenden Wertschätzung.

  • Sie können Ihre Mitarbeitenden nach der Validierung passgenauer einsetzen und zielgerichtet weiterqualifizieren.

  • Sie können die Motivation zur beruflichen Weiterentwicklung Ihrer Mitarbeitenden stärken.

Zulassungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind Personen, die

  • mindestens 25 Jahre alt sind (gilt nicht bei Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

  • das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit als Berufserfahrung nachweisen können (im PKA-Beruf 4½ Jahre Berufserfahrung),

  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben haben,

  • im PKA-Beruf keinen deutschen Berufsabschluss und keinen anerkannten ausländischen Abschluss haben sowie

  • nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis zum PKA-Beruf stehen.

Da das gesamte Verfahren auf Deutsch durchgeführt wird, sind ausreichende allgemein-sprachliche und fachsprachliche Kenntnisse nötig. Es ist davon auszugehen, dass ein Sprachniveau von B2 erforderlich ist.

Ablauf Validierungsverfahren

Die Validierung erfolgt durch die Apothekerkammer Nordrhein, die bei formaler Eignung zunächst ein weiterführendes Antragsgespräch führt. Dabei werden u. a. Informationen zum Ablauf und zur Antragstellung gegeben und offene Fragen der antragsstellenden Person beantwortet. Anschließend kann ein Antrag auf Berufsbildungsfeststellung gestellt werden. Das Feststellungsverfahren findet im Apothekenbetrieb der antragsstellenden Person statt und wird von einem Feststellungstandem durchgeführt. Das Tandem bewertet, inwieweit der/die Antragstellende in der Lage ist, wesentliche Tätigkeiten des Referenzberufs fachgerecht auszuüben. Dafür werden insbesondere Arbeitsaufgaben, Arbeitsproben, Fachgespräche und Rollenspiele genutzt. Abhängig vom Feststellungsergebnis erhält die Person im Ergebnis einen Bescheid, in dem bestätigt wird, dass die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend mit den beruflichen Kompetenzen einer PKA vergleichbar ist bzw. keine ausreichende Vergleichbarkeit festgestellt worden ist.

Ansprechpartner bei der Apothekerkammer Nordrhein

Dr. Constanze Schäfer MHA, Apothekerin, Leiterin Aus- und Fortbildung
Poststr. 4
40213 Düsseldorf 

E-Mail: c.schaefer@aknr.de
Tel. 0211/8388-151
www.aknr.de